§1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen Windhund-Netzwerk e.V.
Der Tierschutzverein Windhund-Netzwerk mit Sitz in Coburg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
Er erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister.
Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V.". Die Eintragung im Vereinsregister Coburg ist unter der Registernummer VR 200640 erfolgt. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Ziel und Zweck des Vereins
Ziel und Zweck des Vereins ist es, den Tierschutz zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
§3 Mitgliedschaft
3.1 Mitglieder des Vereins Windhund-Netzwerk können werden:
3.2 Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht begründet werden. Die Anerkennung der Vereinssatzung ist Voraussetzung für den Beitritt zum Verein.
Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben.
Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.
3.3 Paten
Es gibt die Möglichkeit Patenschaften für Tiere, die der Verein betreut, zu übernehmen. Patenschaften verpflichten nicht zur Mitgliedschaft.
Patenschaften werden in Form materieller bzw. ideeller Leistungen des Paten für das/die jeweiligen Tiere übernommen.
§4 Beendigung der Mitgliedschaft
Der Vorstand kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstößt, dem Verein Schaden zugefügt hat oder sich unehrenhafter Handlungen schuldig gemacht hat, aus dem Verein ausschließen. Der Vorstand muss seinen Beschluss schriftlich begründen und dem Mitglied die Möglichkeit geben, Stellung zu nehmen. Das ausgeschlossene Mitglied kann binnen eines Monats nach Zugang der Ausschlussentscheidung beim Vorstand schriftlich die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragen. Dann muss der Vorstand innerhalb von 2 Monaten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
§5 Mitgliedsbeiträge
Der Jahresbeitrag und etwaige andere Beiträge werden in der Mitgliederversammlung festgelegt und ist bei Beginn des Kalenderjahres fällig.
Ehrenmitglieder sind von den Mitgliedsbeiträgen befreit.
§6 Vereinsorgane
Organe des Vereins sind Mitgliederversammlung und Vorstand.
§7 Vorstand
Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus:
Jeder ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand nach §26 BGB ist ermächtigt zu redaktionellen Änderungen der Satzung und Änderungen, die aufgrund Beanstandungen des Registergerichts oder zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind.
§8 Gesamtvorstand
Der Gesamtvorstand setzt sich zusammen aus:
Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren mit einfacher Mehrheit gewählt. Gesamtvorstandsmitglieder bleiben solange im Amt bis ein jeweiliger Nachfolger ordnungsgemäß bestellt ist. Die Tätigkeit des Gesamtvorstandes ist ehrenamtlich. Scheidet ein Gesamtvorstandsmitglied aus, so übernimmt der verbleibende Gesamtvorstand bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung die Aufgaben des zurückgetretenen Gesamtvorstandsmitglieds kommissarisch. Das Amt eines Gesamtvorstandsmitglieds endet mit seinen Ausscheiden aus dem Verein.
§9 Mitgliederversammlungen
Mitgliederversammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, jedoch finden sie mindestens alle 2 Jahre statt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen einzuberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich an die letzte vom Mitglied schriftlich bekanntgegebene Adresse unter Angabe der Tagesordnung. Mitglieder, die dem Verein eine E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können auch elektronisch durch E-Mail an die zuletzt in Textform mitgeteilte E-Mail-Adresse geladen werden, wenn das Mitglied nicht in Textform anderes mitgeteilt hat. Die Ladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Tag. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn der Vorstand sie einberuft oder wenn mindestens 49% der Mitglieder die Einberufung schriftlich vom Vorstand verlangen. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
9.1 die Mitgliederversammlung obliegt vor allem:
9.2 die Mitgliederversammlung ist grundsätzlich ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden i.d.R. mit einfacher Mehrheit gefasst. Über die Satzungsänderungen kann nur mit einer Mehrheit von 75% der anwesenden Stimmberechtigten entschieden werden.
9.3 über die gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§10 Auflösung des Vereins
10.1 die Auflösung oder Aufhebung des Vereins kann nur mit der in §9 (9.2) festgelegten Stimmenmehrheit erfolgen.
10.2 wenn nichts anderes bestimmt wird, führt der Vorstand das Liquidationsverfahren durch.
10.3 eine Vereinsauflösung erfolgt, wenn der Vereinszweck entfällt.
10.4 bei Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Verein "Tierschutz Spanien e.V.", der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
§11 Haftungsausschluss
Die Haftung des Vereins beschränkt sich auf eine vorsätzliche Pflichtverletzung durch die Mitglieder des Vorstandes. Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der Organe sowie für jedwedes Verschulden der Erfüllungsgehilfen gegenüber den Vereinsmitgliedern wird ausgeschlossen. Soweit darüber hinaus Schadenersatzansprüche der Vereinsmitglieder gegen den Verein bzw. gegen handelnde Vereinsmitglieder bestehen, hat der Geschädigte auch das Verschulden des für den Verein Handelnden und die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden zu beweisen. Eine unmittelbare Haftung der Vereinsmitglieder insbesondere des Vorstands, für Schadenersatzansprüche gegen den Verein ist ausgeschlossen.
Es wird ausdrücklich darauf bestanden, dass weder Vorstandsmitglieder noch Mitglieder mit ihrem Privatvermögen haften.
Eine Kontoüberziehung ist nicht möglich (vertraglich vereinbart).
Aufgestellt: Coburg, den 14.07.2021
Christina Heidi Bastian
Hartmann Bomanns Hartmann
1. Vorsitzende 2. Vorsitzende Schatzmeister